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Verbleibensvoraussetzungen bei einem Messestand (§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996)
Gem. verbleibt ein Messestand nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er jeweils eine Woche im Jahr auf einer Messe im Fördergebiet sowie eine Woche auf einer Messe außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird und die übrige Zeit bei einer außerhalb des Fördergebiets ansässigen Firma eingelagert wird.