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BBK 9/2002 S. 4205

Brandmeldeanlage keine Betriebsvorrichtung (§ 2 Satz 1 InvZulG 1993)

Gem. ist eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches WG.

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