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Entnahmegewinn trotz vorheriger Aufgabe der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Mit hat der BFH wie folgt entschieden: (a) Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. (b) Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgegeben wird.