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Liebhaberei bei Erfindertätigkeit?
Bei der Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei sind die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse zu berücksichtigen. Das gilt vor allem für die mit der Erfindertätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten. Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht anhand des Strebens nach einem Totalgewinn bzw. Totalüberschuss ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung (, StuB 2001 S. 871).