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BBK 10/2001 S. 4115
Verluste aus gewerblicher Tierzucht bei Körperschaften
Gem. ist § 15 Abs. 4 EStG, nach dem Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen, auch auf KapGes anwendbar.