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Investitionszulage für im Umlaufvermögen gehaltene Gebäude
Gem. II 24 sind auch im Umlaufvermögen gehaltene Gebäude nach § 3 InvZulG 1999 begünstigt. So kann beispielsweise einer Bauträgergesellschaft eine InvZul nach § 3 InvZulG 1999 für begünstigte Baumaßnahmen an im Umlaufvermögen gehaltenen Gebäuden oder Eigentumswohnungen beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden.