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Bewertung der Rechte aus Zinsbegrenzungsvertrag mit dem niedrigeren Teilwert
Rechte aus einem Zinsbegrenzungsvertrag (sog. „Cap„) stellen gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 33/03, EFG 2003 S. 1072) immaterielle Wirtschaftsgüter dar; sie sind in der Bilanz des Stpfl. zu aktivieren. Die Bildung eines aktiven RAP scheide insoweit aus. Die mit einem Zinsbegrenzungsvertrag erworbenen Rechte könnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.