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Zuordnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben zu Betriebsstätten
Gem. (BFH/NV 2003 S. 964) sind Betriebsstätten die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei sei darauf abzustellen, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen seien, wer diese ausgeübt habe und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuo rdnen seien. In gleicher Weise seien die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen. Komme ein Stpfl. diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so könne das FG seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spreche.