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Umbau von Wohnräumen in Büroräume als Herstellung (§ 255 Abs. 2 HGB)
Wird eine Immobilie nach dem Erwerb über 14 Monate vermietet und erst dann umgebaut, stellen die Aufwendungen gem. rkr. (EFG 2003 S. 841) keine Anschaffungskosten dar. Der Umbau einer Wohnung in ein Büro durch Umgestaltung des Grundrisses und Neuanlage von Funktionsräumen führt zu Herstellungsaufwand. Die für die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung für Wohnräume vom BFH entwickelten Kriterien sind auch auf Büroräume üblichen Standards übertragbar.