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Passivierung von Aufwendungsdarlehen
§ 88 Abs. 3 Satz 1 WoBauG gewährt gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 11/03, EFG 2003 S. 680) für Aufwendungsdarlehen ein Passivierungswahlrecht. Eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindl. in Bezug auf Aufwendungsdarlehen sei erst in der Bilanz des Jahres zu bilden, in dem der modifizierte Forderungsverzicht wegen Beantragung der Anschlussförderung entfällt. Die Darlehensvereinnahmung in steuerbefreiter Zeit führe bei einer Rückzahlungsverpflichtung nicht zu Einnahmen i. S. von §§ 3c, 8 Abs. 1 EStG.