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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Ein häusliches Arbeitszimmer ist gem. (BFH/NV 2004 S. 29) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Stpfl. dort diejenigen Handlungen vornimmt oder Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Lasse sich der „qualitative„ Mittelpunkt der Tätigkeit nicht feststellen, scheide ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG aus.