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Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen bei Auftragsforschung
Gem. (BFH/NV 2003 S. 230) ist eine Tätigkeit im Auftrag eines Dritten, die in den Bereich der Forschung und Entwicklung fällt, nach § 4 InvZulG 1986 begünstigt, sofern sie über eine lediglich untergeordnete Hilfstätigkeit hinausgeht. Es ist nicht erforderlich, dass der Auftragnehmer ein selbst gesetztes Entwicklungsziel verfolgt oder ein Ausgangsprodukt zu einem geänderten Erzeugnis fortentwickelt.