BFH Beschluss v. - VIII B 195/01

Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Ermessen der FinBeh

Gesetze: AO § 204

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft darüber, ob die Teilabtretung von Lebensversicherungsansprüchen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) die Steuerpflicht der rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Versicherungsbeiträgen enthalten sind, auslöse (sog. „Steuerschädlichkeit„), abgewiesen. Da es hierbei erkennbar von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausging, nach der die Auskunftserteilung (außerhalb der §§ 204 ff. der AbgabenordnungAO 1977—) grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde steht (vgl. , BFH/NV 1992, 562, m.w.N.; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, § 204 Rz. 6), hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, weshalb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, erste Alternative FGO) für erforderlich hält (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, 38; , juris). Dem entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Sie beschränkt sich im Kern vielmehr darauf, in der Art einer Revisionsbegründung die Gesichtspunkte zu benennen, die aus der (individuellen) Sicht des Klägers für eine Auskunftserteilung sprechen. Hinzu kommt, dass die Ausführungen zumindest insoweit unschlüssig sind, als nach der Beschwerdeschrift (dort S. 6) „der Rechtszustand per ohnehin offenkundig war„ und hierdurch bereits das sog. Zusageinteresse entfällt (vgl. hierzu , BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, zu Abschn. 2/c der Gründe; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 204 AO Tz. 24).

Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 758 Nr. 6
DAAAB-17853