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Steuererstattungsanspruch des Organträgers
Bei einer steuerrechtlichen Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen. Wie der entschieden hat, sind mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muss.