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Grunderwerbsteuer: Leistungen an einen Dritten
Auch solche Leistungen sollen der Grunderwerbsteuer unterworfen werden, die der Erwerber eines Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer gegenüber bewirkt, um das Eigentum am Grundstück zu erhalten. Nach dem sind Leistungen des Grundstückserwerbers an einen Dritten nur dann eine solche Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, wenn der Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen und der Erwerber seine Leistung in Kenntnis dieser Verhältnisse für den Erwerbsverzicht des Dritten erbringt.