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Von Todes wegen errichtete Stiftung
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung aufgrund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus. Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO und ist daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens sichergestellt, ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO nicht vollständig erfüllt ().