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Betriebliche Erwerbsrente bei Vermögensübertragung auf Kinder
Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist gemäß , jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind. Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, kann eine Veräußerungs-/Erwerbsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind. In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden.