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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 333/02 EFG 2004 S. 817 Nr. 11

Gesetze: EStG § 33

Einkommensteuer: Forderungsausfall als außergewöhnliche Belastung?

Leitsatz

1. Der Verlust einer nach Bedrohung der beruflichen Existenz gestundeten Forderung kann nicht als erpressungsbedingte außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

2. Der Ausfall von Forderungen aus einem Ehe-Auseinandersetzungsvertrag ist keine außergewöhnliche Belastung, auch nicht nach Insolvenz des schuldenden Ehegatten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 817 Nr. 11
VAAAB-17659

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.11.2003 - III 333/02

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