InvStG § 15a

Abschnitt 2: Regelungen nur für inländische Investmentfonds [1]

§ 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft [2]

(1) 1§ 15 gilt für offene Investmentkommanditgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3 entsprechend. 2§ 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1f Nummer 3 nicht mehr erfüllt sind.

(2) 1Die für die Ermittlung von Einkünften eines Anlegers eines Spezial-Investmentfonds geltenden Regelungen sind für die Anleger von offenen Investmentkommanditgesellschaften entsprechend anzuwenden. 2Für die Bewertung eines Anteils an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(3) 1Die Beteiligung an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. 2Die Einkünfte der offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 gelten als nicht gewerblich. 3§ 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

(4) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Investmentkommanditgesellschaft übertragen, ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[QAAAB-17584]

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 18. 12. 2013 (BGBl I S. 4318) mit Wirkung v. 24. 12. 2013.

2Anm. d. Red.: § 15a eingefügt gem. Gesetz v. 18. 12. 2013 (BGBl I S. 4318) mit Wirkung v. 24. 12. 2013.