InvStG § 57

Kapitel 6: Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 57 Anwendungsvorschriften [1]

(1) 1Ab dem anzuwenden sind

  1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,

  2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4,

  3. § 8 Absatz 4,

  4. § 11 Absatz 1,

  5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,

  6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,

  7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,

  8. § 30 Absatz 3,

  9. § 31 Absatz 1 und 3,

  10. § 35,

  11. § 36 Absatz 4,

  12. § 42 Absatz 1 und 2,

  13. § 52 Absatz 2,

  14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4

in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451). 2Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Ab dem anzuwenden sind:

  1. § 1 Absatz 2 Satz 2,

  2. § 10 Absatz 5,

  3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,

  4. § 37 Absatz 2 und 3,

  5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,

  6. § 49 Absatz 1 Satz 3,

  7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6

in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3096).

(3) 1§ 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) sind ab dem anzuwenden. 2Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) enthält, ist ab dem eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.

(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1498) ist ab dem anzuwenden.

(5) § 43 Absatz 2 in der am geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

(6) Ab dem anzuwenden sind:

  1. § 1 Absatz 3 Satz 2,

  2. § 2 Absatz 16,

  3. § 20 Absatz 3a Satz 2

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2050).

(7) Ab dem anzuwenden sind:

  1. § 26,

  2. § 29 Absatz 1 und 4,

  3. § 33 Absatz 1,

  4. § 42 Absatz 5 Satz 1,

  5. § 45 Absatz 3

in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294).

(8) 1§ 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) sind nach dem anzuwenden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. 3§ 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. 4§ 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist ab dem anzuwenden.

(9) 1§ 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 323) ist ab dem anzuwenden. 2§ 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.

(10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden:

  1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem ,

  2. § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem ,

  3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem beginnt,

  4. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem beginnt,

  5. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird,

  6. § 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem beginnen, aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden,

  7. § 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem endet, die Investmentanteile nach dem unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem eingetreten ist, und

  8. § 49 Absatz 5 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach dem eingetreten ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-67517

1Anm. d. Red.: § 57 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. unter Berücksichtigung der Änderung durch Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .