Kapitel 6: Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 57 Anwendungsvorschriften [1]
(1) 1Ab dem anzuwenden sind
§ 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,
§ 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4,
§ 8 Absatz 4,
§ 11 Absatz 1,
§ 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,
§ 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
§ 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,
§ 30 Absatz 3,
§ 31 Absatz 1 und 3,
§ 35,
§ 36 Absatz 4,
§ 42 Absatz 1 und 2,
§ 52 Absatz 2,
§ 56 Absatz 3a und 6 Satz 4
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451). 2Bis einschließlich gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Ab dem anzuwenden sind:
§ 1 Absatz 2 Satz 2,
§ 10 Absatz 5,
§ 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,
§ 37 Absatz 2 und 3,
§ 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,
§ 49 Absatz 1 Satz 3,
§ 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6
in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096).
(3) 1§ 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) sind ab dem anzuwenden. 2Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) enthält, ist ab dem eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.
(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1498) ist ab dem anzuwenden.
(5) § 43 Absatz 2 in der am geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
(6) Ab dem anzuwenden sind:
§ 1 Absatz 3 Satz 2,
§ 2 Absatz 16,
§ 20 Absatz 3a Satz 2
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2050).
(7) Ab dem anzuwenden sind:
§ 26,
§ 29 Absatz 1 und 4,
§ 33 Absatz 1,
§ 42 Absatz 5 Satz 1,
§ 45 Absatz 3
in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2294).
(8) 1§ 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) sind nach dem anzuwenden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. 3§ 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 4§ 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist ab dem anzuwenden.
(9) 1§ 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 323) ist ab dem anzuwenden. 2§ 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem beginnen.
(10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden:
§ 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem ,
§ 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem ,
§ 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem beginnt,
§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem beginnt,
§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird,
§ 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem beginnen, aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden,
§ 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem endet, die Investmentanteile nach dem unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem eingetreten ist, und
§ 49 Absatz 5 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach dem eingetreten ist.
(11) [2] 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl 2025 I Nr. 353) ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Dezember 2025 beginnen.
(11) [3] In der Fassung des Artikels 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl 2026 I Nr. 33) sind anzuwenden:
§ 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 9 Satz 6, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Nummer 4 Buchstabe g, h und j, Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7a ab dem ,
§ 4 Absatz 2 Nummer 1a, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, Absatz 5, 5a, und 7 Satz 5, § 7 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 5 Satz 2 sowie § 33 Absatz 4 Satz 3 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 9. Februar 2026 beginnt, und
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem beginnt, soweit die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes stammen, bei denen die Veräußerung nach dem erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.
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HAAAG-67517