Kapitel 3: Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 2: Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen [1] [2]
(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem Spezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert und einheitlich festzustellen.
(2) 1Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zuständigen Finanzbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Investmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, so ist die Erklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzugeben.
(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hat abzugeben:
bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische Verwahrstelle oder
bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger.
(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,
im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge,
der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde,
das Anteilsregister,
die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden,
die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt, und
die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger.
(5) 1Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung gleich. 2Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-67517
1Anm. d. Red.: § 51 Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2338) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
30 Nr. 1 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 51 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort
„vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Für die Erklärung nach Satz 1 beträgt der
Verspätungszuschlag nach
§ 152 der
Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der
eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträge; dies gilt ungeachtet einer etwaigen
Steuerbefreiung auf Anlegerebene.“
b) Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter
„die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder
Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die
inländische Verwahrstelle“ durch die Wörter „der
Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter
„die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft“ durch
die Wörter „der Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.
c) Dem Absatz 5 werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen,
die nach diesem Gesetz und der
Abgabenordnung mit der
gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind dem
gesetzlichen Vertreter des Spezial- Investmentfonds in Vertretung der
Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben; bei der Bekanntgabe ist darauf
hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle
Feststellungsbeteiligten erfolgt. Ist einem Anleger kein
Spezial-Investmentanteil mehr zuzurechnen oder bestehen zwischen dem Anleger
und dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds ernstliche
Meinungsverschiedenheiten, ist eine Einzelbekanntgabe nur erforderlich, soweit
der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des
Spezial-Investmentfonds gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der
Verwaltungsakte oder Mitteilungen widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz
4 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Ist nach
Satz 4 eine Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt
§ 183 Absatz 3 der
Abgabenordnung entsprechend. Zur Einlegung von
Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und der
Abgabenordnung mit der
gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, ist der gesetzliche
Vertreter des Spezial-Investmentfonds befugt;
§ 352
Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung und
§ 48
Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung sind
entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 gelten
§ 352
Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung und
§ 48
Absatz 1 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung
entsprechend.“