Oberfinanzdirektion Düsseldorf - G 1450 A

§ 33 GewStG; Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei Betreibergesellschaften von Windkraftanlagen

Bezug:

Mit der Bezugsverfügung wurde darüber informiert, dass die Frage, ob und wie der Gewerbesteuermessbetrag bei Betreibergesellschaften von Windkraftanlagen zu zerlegen ist, auf Bundesebene erörtert werden soll.

Nach dem Ergebnis der zwischenzeitlich erfolgten Besprechung ist die Auffassung zu vertreten, dass an der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages von Windkraftbetreibergesellschaften sämtliche Standortgemeinden der Windkraftanlagen und auch die Gemeinde des Geschäftsleitungssitzes zu beteiligen sind.

Da an den Standortgemeinden der Windkraftanlagen regelmäßig keine Arbeitslöhne gezahlt werden und demzufolge eine Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§§ 28 bis 31 GewStG) für diese Gemeinden zu einem unbilligen Ergebnis (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG) führen würde, ist die Zerlegung mittels eines Maßstabes vorzunehmen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Ein solcher Zerlegungsmaßstab ist anzunehmen, wenn der Gewerbesteuermessbetrag zu 50 % im Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 50 % im Verhältnis der Anlagevermögen nach Steuerbilanzwerten zerlegt wird.

Sollten in Einzelfällen bereits aufgrund entsprechender Vereinbarungen hiervon abweichende Zerlegungsmaßstäbe bei der Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen zu Grunde gelegen haben, können diese beibehalten werden. In allen übrigen Fällen ist die Zerlegung nach dem vorstehend genannten Zerlegungsmaßstab durchzuführen.

Oberfinanzdirektion Düsseldorf v. - G 1450 A

Fundstelle(n):
IAAAB-17565