Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2144 A

§ 4 EStG; Betrieblicher Schuldzinsenabzug;

Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999

Mit der Kurzinformation Nr. 025/02 vom – S 2144 A – wurde der Sachstand in Bezug auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 bezüglich der Behandlung von Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Veranlagungszeitraum 1999 geendet haben, mitgeteilt. Nunmehr liegt folgender Sachstand vor, der für diese Veranlagungszeiträume zu keiner geänderten Beurteilung führt:

§ 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 ist gemäß § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gemäß Rz. 36 des BStBl 2000 I S. 588 unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum mit 0 DM anzusetzen. Diese Auslegung des § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG ist aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG jedoch nicht zweifelsfrei.

Das EFG 2001 S. 1269 in einem Fall, in dem zum ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rz. 36 des a. a. O. verfahren wurde, gemäß § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Beschwerde des Finanzamts wurde durch den BFH mit Beschluss vom . BFH/NV 2002 S. 647 als unbegründet zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist nunmehr beim Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az.: 15 K 4785/02 F anhängig. Wegen derselben Rechtsfrage werden zwischenzeitlich unter Az.: III R 34/02 (Vorinstanz: EFG 2003 S. 145) und X R 40/02 (Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg; Außensenate Stuttgart, Urteil vom , EFG 2003 S. 919) auch Revisionsverfahren beim BFH geführt.

Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des a. a. O. richten, kann eine AdV gewährt werden. Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000, die sich auf die o. a. Revisionsverfahren stützen, ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

Zwischenzeitlich sind beim Finanzgericht Düsseldorf auch für Veranlagungszeiträume ab 2001 mehrere Klageverfahren (Az.: 10 K 296/03 F, 11 K 4659/03 F, 10 K 6576/03 E) anhängig, die sich gegen die Anwendung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2001) richten. Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2001 können nunmehr mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 EStG ruhen gelassen werden. AdV ist nicht zu gewähren.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2144 A

Fundstelle(n):
YAAAB-17564