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Jahresabschluss
Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
I. Definition
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften zusätzlich einen Anhang. Im Anhang sind die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung weiter zu untergliedern und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern.
Behringer, „Fast Close – Möglichkeiten und Grenzen der Beschleunigung der Jahresabschlussarbeiten” BBK F. 12 S. 6855
Rüntz, „Praxisfragen nach Einführung des elektronischen Handelsregisters”, NWB F. 18 S. 901
Koss, „Offenlegung von Jahresabschlüssen im Internet in der Praxis”, BBK F. 12 S. 7021
Werner, „Läuft die Publizitätspflicht für Jahresabschlüsse bis 2005 ins Leere”, ...