Eine Teilwertabschreibung auf die
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon deshalb
gerechtfertigt, weil sich bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ein Wert
ergibt, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt, wenn die
Abweichung schon zum Zeitpunkt des Anteilskaufs vorgelegen hatte.