Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme
von GbR-Gesellschaftern allein wegen ihrer Gesellschafterstellung nicht
erforderlich
Haftung
(Aussetzung der
Vollziehung)
Leitsatz
Werden beide Gesellschafter einer
gewerblich tätigen GbR allein wegen ihrer Gesellschafterstellung für
die Steuerschulden der GbR gleichmäßig als Haftungsschuldner
herangezogen, bedarf es keiner besonderen Begründung des Auswahlermessens
in dem Haftungsbescheid. In diesem Fall kommt es auf lediglich das
Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betreffende Vereinbarungen
ebenso wie auf den verschiedenen Umfang der gesellschaftsrechtlichen
Aktivitäten der Gesellschafter oder die Beherrschung der Gesellschaft
durch nur einen der Gesellschafter nicht an (gegen
(U),
EFG 1999, 366; hier:
tatsächliche Ausübung des Gewerbes nur durch einen Gesellschafter;
Meister-Brief des anderen Gesellschafters als dessen einziger Beitrag zur
Ermöglichung der Eintragung der GbR in die Handwerksrolle).
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 669 Nr. 9 XAAAB-17453
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.01.2004 - 4 V 819/03
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