Steuerliche Behandlung der von Versorgungsbetrieben an die
Kommune gezahlten Konzessionsabgaben in sogenannten
Beteiligungsfällen
Verdeckte
Gewinnausschüttung
Mindestgewinn
Leitsatz
1. Konzessionsabgaben, die
Versorgungsbetriebe an Städte oder Gemeinden in sogenannten
Beteiligungsfällen – wenn die Kommune an dem Versorgungsbetrieb
unmittelbar oder (wie hier) mittelbar beteiligt ist – für die
Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung mit Wasser, Energie
oder Gas im Gemeindegebiet unter Inanspruchnahme öffentlicher
Versorgungswege zahlen, sind nicht bereits deshalb als verdeckte
Gewinnausschüttungen zu behandeln, weil der Versorgungsbetrieb den in
Abschn. 32 KStR
1990 geforderten Mindestgewinn nicht erreicht hat.
2. Bei der
körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Konzessionsabgaben in
Beteiligungsfällen ist neben dem am Markt erzielbaren Preis auch das
Streben nach einer angemessenen Verzinsung des eingesetzen Kapitals ein
Prüfungskriterium für das Vorliegen verdeckter
Gewinnausschüttungen. Dieses hat jedoch – auch unter
Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung angeordneten
Durchschnittsbetrachtung über einen Zeitraum von grundsätzlich sechs
Jahren – keine absolute Bedeutung in dem Sinne, dass bei Nichterreichung
des Mindestgewinns zwingend auf das Vorliegen verdeckter
Gewinnausschüttungen geschlossen werden könnte.
3. Konzessionabgaben sind trotz
Nichterreichen des Mindestgewinns nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen
anzusehen, wenn die festgesetzten Abgaben sich als marktüblich darstellen,
und nach der Geschäftsentwicklung des Versorgungsunternehmens davon
auszugehen ist, dass in den Streitjahren infolge hoher Investitionen
entstandene Anlaufverluste für das Nichterreichen des Mindestgewinns
ursächlich gewesen sind, zukünftig hingegen mit dem Erreichen einer
angemessenen Kapitalverzinsung gerechnet werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 683 EFG 2004 S. 683 Nr. 9 IAAAB-17445
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2003 - 10 K 219/00
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.