Wechsel von der Soll- zur Istbesteuerung nach Durchführung
einer bestandskräftigen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Umsatzsteuerveranlagung unzulässig
Anforderungen
an die Genehmigung bzw. Ablehnung des Antrags auf Istbesteuerung
Umsatzsteuer 1991 und 1992
Leitsatz
1. Die Zustimmung des FA zum Wechsel
von der Soll- zur Istbesteuerung erfolgt im Regelfall nicht konkludent, sondern
durch einen gesonderten Verwaltungsakt. Wurde bei Abgabe der Gewerbeanmeldung
beim FA sowie bei der einzigen abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung zwar die
Durchführung der Istbesteuerung beantragt, hat das FA hierauf aber nicht
eigens reagiert, sondern lediglich kommentarlos Schätzungsbescheide
erlassen, ist weder konkludent noch nach Treu und Glauben von einer Genehmigung
des FA auszugehen.
2. Der Antrag auf Istbesteuerung kann
nur bis zum Abschluss des Veranlagungsverfahrens, also bis zum Eintritt der
formellen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids gestellt werden. Einem
nachträglich, erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellten Antrag kann
ungeachtet dessen nicht mehr entsprochen werden, dass der Bescheid ggf. noch
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und nach
§ 164 Abs. 2 AO
geändert werden könnte.
3. Die Versagung der Zustimmung zur
Istbesteuerung ist eine Ermessensentscheidung des FA, deren
Rechtmäßigkeit von den Gerichten nur nach den für die Kontrolle
behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen
geprüft werden kann.
Fundstelle(n): EAAAB-17429
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 14.11.2001 - 5 K 1099/98
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