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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2251/00 AO

Gesetze: ZK Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZKDV Art. 76 ZKDV Art. 77 ZKDV Art. 905 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3281/94 Art. 1 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 693/88 Art. 5

Offensichtliche Fahrlässigkeit durch Unterlassen von Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Präferenznachweises gem. Art. 239 ZK

Leitsatz

  1. Beruht die Zollentstehung auf der Nichtvorlage von Ursprungszeugnissen über die präferenzbegünstigte Herstellung (aus Bangladesch) eingeführter Textilwaren, so stellt bereits das Unterlassen von möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Präferenznachweises ein erheblich sorgfaltswidriges und damit offensichtlich fahrlässiges Verhalten des Zollschuldners dar, das einen Erstattungsanspruch im Billigkeitswege ausschließt.

  2. Ein Fehlverhalten der Kommission, das eine Vorlage nach Art. 905 Abs. 1 1. Anstrich ZKDV rechtfertigen könnte, kann nicht in der Ermessensentscheidung liegen, von der nachträglichen Legalisierung der bisher unterlassenen Anwendung des geltenden Rechts durch rückwirkende Ausgestaltung des Präferenzsystems (Derogation) abzusehen.

  3. Das Begehren der Beibehaltung einer bislang rechtswidrigen Praxis begründet keinen besonderen Fall i.S.d. Art. 905 Abs. 1 ZKDV.

Fundstelle(n):
UAAAB-17201

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2003 - 4 K 2251/00 AO

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