Vereinbarung einer Sofortrente mit betrügerischen
Vertragspartnern
Aussetzung der Vollziehung bezüglich
Einkommensteuer 1996 bis 1999
Leitsätze
Ein Steuerpflichtiger, der sich mit
einem betrügerischen Vertragspartner über die Zahlung einer
kreditfinanzierten Sofortrente verständigt, kann die ihm entstehenden
Schuldzinsen bei Scheitern des Gesamtplans möglicherweise als
Werbungskosten geltend machen. Allerdings hat das ,
EFG 2000, 924)
entschieden, dass Aufwendungen zur Kreditfinanzierung einer privaten
Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofort beginnender Rentenzahlung im
sog. „Verbund-Renten-Plan„ Anschaffungskosten des
Rentenstammrechts darstellen und mithin ein Abzug der Schuldzinsen als
Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem.
§ 22 Nr.1 EStG
deshalb nicht in Betracht komme.
Die
Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1999 werden in Höhe von 35.345
Euro (1996), 11.297 Euro (1997) sowie 4.640 Euro (1999) von der Vollziehung
ausgesetzt.
Die Kosten des
Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Entscheidung
ergeht unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-17193
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 06.02.2004 - 1 V 335/03
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