Niederländische und finnische Quellensteuern ohne
Besteuerung der zugrunde liegenden Kapitaleinkünfte auch nicht
erstattungsfähig
Einkommensteuer 2002
Leitsätze
Können ausländische,
grundsätzlich anrechenbare Quellensteuern aus Staaten, mit denen ein DBA
besteht, im Inland nicht angerechnet werden, weil sich nach der Anwendung des
Sparer-Freibetrags keine steuerpflichtigen Kapitalerträge ergeben, kommt
auch eine Erstattung dieser ausländischen Quellensteuern nicht in Betracht
(hier: betreffend Dividenden aus Finnland bzw. den Niederlanden).
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