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FG Bremen Urteil v. - 2 K 179/03 EFG 2003 S. 1707

Gesetze: EStG § 34c Abs. 1 S. 1EStG § 34c Abs. 2EStG § 36 Abs. 2EStG § 20 Abs. 4DBA Niederlande Art. 20 Abs. 2 S. 3DBA Niederlande Art. 13 DBA Finnland Art. 10 DBA Finnland Art. 23 Abs. 5 Buchst. b

Niederländische und finnische Quellensteuern ohne Besteuerung der zugrunde liegenden Kapitaleinkünfte auch nicht erstattungsfähig

Einkommensteuer 2002

Leitsätze

Können ausländische, grundsätzlich anrechenbare Quellensteuern aus Staaten, mit denen ein DBA besteht, im Inland nicht angerechnet werden, weil sich nach der Anwendung des Sparer-Freibetrags keine steuerpflichtigen Kapitalerträge ergeben, kommt auch eine Erstattung dieser ausländischen Quellensteuern nicht in Betracht (hier: betreffend Dividenden aus Finnland bzw. den Niederlanden).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1707
UAAAB-17185

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FG Bremen, Urteil v. 03.09.2003 - 2 K 179/03

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