Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirmen in
Spanien trotz vorheriger Überprüfung der
Umsatzsteueridentifikationsnummern
Umsatzsteuervorauszahlung
Juni und Juli 2001
Leitsatz
1. Hat der Unternehmer vor
Lieferungen nach Spanien sich die Umsatzsteueridentifikationsnummern der Kunden
geben und sich deren Gültigkeit vom Bundesamt für Finanzen
bestätigen lassen, so liegen gleichwohl keine steuerbefreiten
innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn sich später herausstellt,
dass es sich bei den Abnehmern um Scheinfirmen gehandelt hat und die wirklichen
Abnehmer der Lieferungen nicht zu ermitteln sind.
2.
§ 6a Abs. 4 UStG
gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche
Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1737 EFG 2003 S. 1737 Nr. 23 QAAAB-17182
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Online-Dokument
FG Bremen, Beschluss v. 18.08.2003 - 2 V 593/02, 2 V 594/02 (5)
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