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FG Bremen Beschluss v. - 2 V 593/02, 2 V 594/02 (5) EFG 2003 S. 1737

Gesetze: UStG 1999 § 6a Abs. 4, UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG 1999 § 6a Abs. 1, UStG 1999 § 6a Abs. 3 S. 1, UStG 1999 § 6a Abs. 3 S. 2, UStG 1999 § 18e, UStDV § 17c Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirmen in Spanien trotz vorheriger Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummern

Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001

Leitsatz

1. Hat der Unternehmer vor Lieferungen nach Spanien sich die Umsatzsteueridentifikationsnummern der Kunden geben und sich deren Gültigkeit vom Bundesamt für Finanzen bestätigen lassen, so liegen gleichwohl keine steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei den Abnehmern um Scheinfirmen gehandelt hat und die wirklichen Abnehmer der Lieferungen nicht zu ermitteln sind.

2. § 6a Abs. 4 UStG gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1737
EFG 2003 S. 1737 Nr. 23
QAAAB-17182

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FG Bremen, Beschluss v. 18.08.2003 - 2 V 593/02, 2 V 594/02 (5)

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