Kindergeld für arbeitslose Kinder sowie für Kinder
ohne Ausbildungsplatz
Änderungsvorschriften für
bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Ein arbeitsloses Kind steht der
Arbeitsvermittlung im Inland nicht zur Verfügung, und ist daher für
das Kindergeld nicht nach
§ 32 Abs. 4 S. 1
Nr. 1 EStG 1998/1999 zu berücksichtigen, wenn es sich
ursprünglich arbeitslos gemeldet, sich aber nach einer mehr als
sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (durch Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit) nicht erneut arbeitslos gemeldet hat.
2. Auch durch eine nur kurzfristige
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erlischt die Wirkung
einer persönlichen Arbeitslosmeldung.
3. Hinsichtlich der Festsetzung bzw.
Änderung von Kindergeldfestsetzungen stehen die Korrekturvorschriften der
AO (§§ 172 ff.) gleichrangig
neben
§ 70 EStG (zum
Anwendungsbereich von
§ 70 Abs. 2
EStG).
4. Ein Kind ist nur dann nach
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn sich seine
Ausbildungsbereitschaft durch belegbare Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz objektiviert hat.
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