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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 14103/00 EFG 2004 S. 724

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 8 Abs. 1

Gewerbliche Einkünfte eines Rundfunkermittlers: Zahlungen der Rundfunkanstalten an die Pensionskasse zugunsten ihrer freien Mitarbeiter sind Betriebseinnahmen der freien Mitarbeiter

Leitsatz

  1. Ein sog. „Rundfunkermittler„ erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

  2. Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse zu Gunsten der freien Mitarbeiter gehören zu deren Betriebseinnahmen.

  3. Da die Zahlungen der Rundfunkanstalt an die Pensionskasse dem Beitragskonto des Rundfunkermittlers bei der Pensionskasse gutgeschrieben werden, tritt eine objektive Bereicherung des Rundfunkermittlers ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 491 Nr. 9
EFG 2004 S. 724
QAAAB-17169

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.12.2003 - 16 K 14103/00

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