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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 134/03

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Amtsveranlagung, Antragveranlagung, Fristablauf, sachliche Prüfung

Leitsatz

1. Bei einer Antragsveranlagungen i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist dem Finanzamt auch nach Eintritt in die sachliche Prüfung der Steuererklärung nicht die Berufung auf den Fristablauf verwehrt.

2. Die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition des Finanzamts steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAB-17165

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.06.2003 - 13 K 134/03

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