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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 300/2002

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2

Aufteilung des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

Leitsatz

Der Pauschbetrag von 20.000 DM / 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nicht von jedem von mehreren am Erbfall beteiligten Miterwerbern in voller Höhe abgezogen werden, sondern er kann je Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 281 Nr. 5
BAAAB-17135

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.12.2003 - IV 300/2002

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