Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2134 A - St 317

§ 4 EStG; Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten;
(BStBl 2003 I S. 78)

1 Zeitliche Abwicklung der betroffenen Fälle

Nach Rz. 20 des (a.a.O.) ist in den Fällen, in denen die Abspaltung eines Buchwerts für das Milchlieferrecht vom Buchwert des Grund und Bodens die Höhe der Steuerschuld bisher nicht berührt hat, die Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, für das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch kein Jahresabschluss aufgestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 13a EStG.

Der Steuerpflichtige hat über den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden sowie über die Milchlieferrechte – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – ein Verzeichnis zu führen. Darin festzuhalten sind u.a. die (Buch-)Wertentwicklung des jeweiligen Flurstücks, die vorgenommene Abspaltung für das Milchlieferrecht, Teilwertabschreibungen, Wertaufholungen sowie die Zusammensetzung und die (Buch-)Wertermittlung des Milchlieferrechts (Rz. 46 des BMF-Schreibens).

Die Berechnung der Buchwertabspaltung ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen vorzunehmen. Dies kann aus zeitlichen Gründen von den steuerlichen Beratern nicht sofort für alle betroffenen Landwirte umgesetzt werden. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat daher mit dem Landesbauernverband vereinbart, dass zunächst die Fälle abgearbeitet werden, in denen die Buchwertabspaltung bereits zu einer Gewinnauswirkung geführt hat. Auch anlässlich einer laufenden Betriebsprüfung ist die Buchwertabspaltung vorzunehmen.

Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahme-Überschuss-Rechnung, bei denen die Buchwertabspaltung noch keine Gewinnauswirkung hatte, ist die Vorlage des o.a. Verzeichnisses nicht mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wenn das Verzeichnis spätestens mit der Gewinnermittlung für das Wj. 2006/2007 eingereicht wird. Der Steuerpflichtige hat die Buchwertabspaltung aber bereits vorher zu berechnen und das Verzeichnis vorzulegen, wenn sich vor dem Wj. 2006/2007 eine Gewinnauswirkung wegen des Verkaufs von Grund und Boden oder des Milchlieferrechts ergibt.

Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG soll auch über das Wirtschaftsjahr 2006/2007 hinaus die Vorlage des Verzeichnisses nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, solange sich keine Gewinnauswirkung ergibt. Das Verzeichnis ist jedoch anzufordern, wenn sich eine Gewinnauswirkung durch den Verkauf von Grund und Boden oder des Milchlieferrechts ergibt. Das Verzeichnis ist auch anzufordern, wenn

  • die Löschung der Steuernummer oder eine NV-Bescheinigung beantragt wird oder

  • der Betrieb veräußert wird oder

  • ein Übergang zum ruhenden Betrieb (z. B. durch Betriebsverpachtung) vorliegt.

2 Bekanntgabe des Vordrucks S 2 – 82

Die OFD gibt den Vordruck S 2 – 82 bekannt. Er dient der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Buchwertabspaltung und ist den Finanzämtern einmalig nach geschätztem Bedarf zugegangen.


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Finanzamt
Datum
 
Postleitzahl, Ort
Dienstgebäude
Zimmer
Telefon
Telefax
Bearbeiter(in)
Steuernummer (bei Antwort bitte angeben)
 
Das Zutreffende ist □ angekreuzt.

Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten

Sehr geehrte _______________________,

zu der Frage der Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten hat die Finanzverwaltung im BStBl 2003 I S. 78 Stellung genommen.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist auch für den Buchwert Grund und Boden Ihres landwirtschaftlichen Betriebs eine Buchwertabspaltung in einen Buchwert für den „nackten Grund und Boden„ und einen Buchwert für das „Milchlieferrecht„ durchzuführen. Der abzuspaltende Wert für das Milchlieferrecht kann entweder für jedes einzelne Flurstück individuell (Gesamtwertmethode) oder vereinfacht für den gesamten Betrieb (betriebsbezogene Betrachtung) ermittelt werden. Eine Kombination beider Verfahren ist nicht zulässig.

Bitte senden Sie hierzu den ausgefüllten Vordruck – und soweit möglich – mit einer Berechnung der Buchwertabspaltung nach dem o. g. BMF-Schreiben innerhalb eines Monats an das Finanzamt zurück.


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I. Vereinfachungsregelung (betriebsbezogene Betrachtung)

Nach vorliegender Kaufpreisstatistik beträgt der durchschnittliche Verkehrswert für landwirtschaftliche
Grundstücke zum
für den Landkreis
___________ DM/qm
für den Landkreis
___________ DM/qm
1.
Zugeteiltes Milchlieferrecht zum
___________ kg
2.
Summe der Ertragsmesszahlen der landwirtschaftlichen Nutzung
(in Hundert) nach dem zum
maßgeblichen Einheitswert lt. EW-Bescheid auf den
___________
__________________
3.
Milcherzeugungsfläche
(Selbst bewirtschaftete Fläche zum ohne Sonderkulturen)
___________ ha
davon entfallen auf – Zupachtfläche
___________ ha
– nach dem und vor dem
hinzuerworbene Fläche1)2)
___________ ha
– nach § 55 Abs. 1 EStG bewertete Eigentumsfläche
___________ ha
4.
Nach dem veräußertes Milchlieferrecht3)
___________ kg
davon entfallen auf das Wirtschaftsjahr
(19../19..)
___________ kg
 
auf das Wirtschaftsjahr
(…/…)
___________ kg
 
auf das Wirtschaftsjahr
(…/…)
___________ kg
5.
Bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG;
Wirtschaftsjahr(e)
Eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf
eines Milchlieferrechts erfolgte in den Wirtschaftsjahren …
___________
Eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf
eines Milchlieferrechts in den Wirtschaftsjahren
war mit dem Grundbetrag abgegolten.
___________

II. Einzelbewertung nach der Gesamtwertmethode (flurstücksbezogene Betrachtung)

Eine flurstücksbezogene Berechnung, bei der bei jedem einzelnen der Milcherzeugung dienenden Flurstück der bisherige Buchwert in einen Buchwert für den „nackten Grund und Boden„ und für das „Milchlieferrecht„ gespalten wird, kann nur dann vorgenommen werden, wenn für sämtliche Flurstücke die Buchwerte, Verkehrswerte und der Teilwert des Milchlieferrechts zum durch geeignete Unterlagen dargelegt werden können.

Ich versichere, dass ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.


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Datum
 
Unterschrift(en)
1) Hierzu zählen auch Flächen, die nach § 55 Abs. 5 EStG mit dem höheren Teilwert bewertet wurden.
2) Soweit auf die Anschaffungskosten von hinzuerworbenen Flächen ein steuerfreier Gewinn nach den §§ 6b bzw. 6c EStG übertragen wurde, sind diese Flächen einschließlich ihres Buchwerts in einer gesonderten Anlage zu erklären.
3) Angabe nur für das zugeteilte und nicht entgeltlich erworbene Milchlieferrecht.

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Fundstelle(n):
VAAAB-17095