Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0133 A - 1 - St II 4.03

§ 31b AO; Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Bezug: BStBl 2004 I S. 31

  1. Nach § 31b haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Bundeskriminalamt) mitzuteilen. Die Verdachtsanzeigen sind daneben in Kopie der beim Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – errichteten zentralen Analyse- und Informationsstelle (Financial Intelligence Unit – FIU) zu erstatten.

    Die Kopien der Verdachtsanzeigen sind zu richten an:
    Bundeskriminalamt
    Referat OA 14
    Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
    65173 Wiesbaden
     
    Tel.: 0611/55-14545
    Fax: 0611/55-45300
    E-Mail: OA14FIU@bka.bund.de

  2. Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum).

    Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Hinsichtlich des Vortatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus.

  3. Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde.

Zusatz der OFD:

In der Gesetzesbegründung zu § 31b AO (BT-Drucksache 14/8017) wird ausgeführt:

„§ 31b ist § 13 GwG nachgebildet. Durch die Einführung einer Verdachtsanzeigepflicht beim Vorliegen von Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, wird sichergestellt, dass – neben den Finanzmarktaufsichtsbehörden – auch die Finanzbehörden ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis alle Umstände, die auf ein derartiges Delikt hindeuten, den gemäß § 11 Abs. 1 GwG zuständigen Behörden mitteilen müssen. Solche Umstände können im normalen Veranlagungsverfahren, häufiger jedoch bei Außen- und Fahndungsprüfungen bekannt werden. Tatsachen dürften zum Beispiel vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger Gewinne ausweist, die durch seine Geschäftstätigkeit nicht plausibel erklärbar sind.

…„

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung ist, in den Fällen, in denen das Finanzamt von Amts wegen den entsprechenden Stellen das Vorliegen einschlägiger Sachverhalte mitteilen will, die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle über den Verdacht zu unterrichten. Die Unterrichtung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt dann durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle.

Zugleich sollte in jedem Fall auch die bei den Landeskriminalämtern eingerichtete zentrale Fachdienststelle für Finanzermittlungen unterrichtet werden. Die in Hessen zuständige Stelle ist:

Hessisches Landeskriminalamt
SG 413
Postfach 31 52
65021 Wiesbaden
 
Tel.: 0611/83-4413
Fax: 0611/83-4487

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Fundstelle(n):
AAAAB-17089