Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0622 A - 27 - St II 4. 10

§ 364b AO; Fristsetzung

Bezug: BStBl 2004 I S. 31

  1. § 364b soll dem Missbrauch des Einspruchsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken. Von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364b sollte daher in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid nach Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch gemacht werden.

  2. Eine Fristsetzung nach § 364b kann nur gegenüber einem Einspruchsführer, nicht gegenüber einem Hinzugezogenen (§ 360) ergehen. Die Frist soll mindestens einen Monat betragen. Ein eventueller Nachprüfungsvorbehalt (§ 164) ist spätestens mit der Fristsetzung aufzuheben.

  3. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Finanzamt – insbesondere unter Beachtung des Belehrungsgebots (§ 364b Abs. 3) – wirksam gesetzten Frist vorgebracht werden, können im Einspruchsverfahren allenfalls im Rahmen einer Verböserung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt werden. Außerhalb des Einspruchsverfahrens bestehende Korrekturvorschriften (z.B. § 173) bleiben zwar unberührt, werden aber i. d. R. nicht einschlägig sein.

  4. Geht ein Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf beim Finanzamt ein, kann die Frist gemäß § 109 verlängert werden. Geht der Antrag nach Ablauf der Frist beim Finanzamt ein, kann nur nach § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Über Einwendungen gegen die Fristsetzung ist – soweit nicht abgeholfen wird – im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen den Steuerbescheid zu entscheiden.

  5. Zu den Wirkungen einer nach § 364b gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren s. § 76 Abs. 3 FGO. Die Finanzbehörde kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassen.

Zusatz der OFD

Soll in Schätzungsfällen von der Möglichkeit der Fristsetzung gemäß § 364b AO Gebrauch gemacht werden, ist der (Muster-) Text zu verwenden.

Der Text ist gegebenenfalls an individuelle Gegebenheiten anzupassen (z.B. Pluralform im Betreff, wenn sich die Fristsetzung auf mehrere Schätzungsbescheide bezieht; Ersatz des Wortes „Steuerbescheid„ durch „Feststellungsbescheid„ und Wegfall des letzten Satzes in Feststellungsfällen).

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0622 A - 27 - St II 4. 10

Fundstelle(n):
GAAAB-17087