BFH Beschluss v. - VIII B 241/02

Bestimmung der Renteneinkünfte nach den maßgeblichen Sterbetafeln der Bundesrepublik Deutschland

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht schlüssig dargelegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine sachgerechte und einigermaßen verlässliche Prognoseentscheidung zur Überschusserzielungsabsicht nur auf objektive Umstände gestützt werden kann (vgl. dazu , BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc der Gründe, und vom VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a der Gründe; vgl. auch Finanzgericht —FG— Düsseldorf, Urteil vom 18 K 5112/94 E, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2002, 137, rkr.). Er hat dabei zur Ermittlung der Dauer der Vermögensnutzung die Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/1988 —Tabelle 6 der gleich lautenden Ländererlasse der obersten Finanzbehörden vom , BStBl I 1993, 487, 504— herangezogen (BFH-Urteile in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a bb, und in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. b aa aaa der Gründe). Hat sich die Rechtsprechung bereits eingehend mit einer Rechtsfrage befasst, darf sich die Begründung der Beschwerde nicht auf den allgemeinen Hinweis beschränken, dass dennoch klare und eindeutige Grundsätze in der Rechtsprechung fehlen würden. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert vielmehr, dass sich die Beschwerde mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung auseinander setzt und darlegt, wieso diese Rechtsprechung nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage geführt hat (vgl. u.a. —zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage— , BFH/NV 1997, 578, m.w.N., sowie —zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Fortbildung des Rechts— BFH-Beschlüsse vom III B 103/01, BFH/NV 2002, 652, und vom X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, 38). Dazu genügt der Hinweis auf die von den Versicherungen verwandte DAV-Sterbetafel (1994 R) nicht; hier wäre insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, inwieweit diese Sterbetafel unter Berücksichtigung des Interesses der Versicherungen, der Berechnung der Prämien eine möglichst lange Rentenlaufzeit zugrunde zu legen, als Kalkulationsgrundlage noch hinreichend objektiv ist.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 638
BFH/NV 2004 S. 638 Nr. 5
DAAAB-17010