Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Befestigung
und Bepflanzung eines städtischen Marktplatzes
Umsatzsteuer
1994
Leitsatz
Eine Stadt, die mit ihren
Marktveranstaltungen auf dem, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
städtischen Marktplatz und an anderen Orten der Stadt im Rahmen eines
Betriebs gewerblicher Art und damit unternehmerisch tätig ist, kann die
für die Bodenbelags- und Bepflanzungsarbeiten an dem städtischen
Marktplatz von den leistenden Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
nicht als Vorsteuer abziehen. Denn der dem Gemeingebrauch gewidmete Marktplatz
ist Hoheitsvermögen und kann deshalb nicht Betriebs- und
Unternehmensvermögen eines Betriebs gewerblicher Art sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-16977
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 04.07.2002 - 2 K 1520/99
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