Ladungsfähige Anschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung auch im
weiteren Prozessverlauf
Umsatzsteuer 1993
Leitsatz
1. Führt der Steuerpflichtige
entgegen
§ 22 Abs. 2 Nr. 3
UStG keine Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch in
seiner Gaststätte, so ist das Finanzamt zur Schätzung des
Eigenverbrauchs berechtigt, denn dass ein Gastronom keinerlei Lebensmittel oder
Speisen und Getränke für den eigenen Bedarf oder den Bedarf seiner
Familie entnimmt, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Die Ermittlung des
Eigenverbrauchs anhand der im
(BStBl.
I 1994, S. 109) bekanntgegebenen Jahrespauschbeträge ist
eine brauchbare Schätzungsmethode.
2. Die Angabe einer
ladungsfähigen Anschrift des Klägers dient neben seiner
Identifizierung auch der ordnungsgemäßen Prozessführung, z.B.
der Erreichbarkeit des Klägers. Die Bezeichnung der Anschrift des
Klägers ist daher nicht nur bei Klageerhebung, sondern auch im weiteren
Prozessverlauf als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich (Anschluss an
, n.v.).
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