Berücksichtigung fehlenden
Verschuldens am Verlust der Unterlagen im Rahmen der Schätzung
Umsatzsteuer 1992
Leitsatz
1. Die Buchführung einer nicht
in das Handelsregister eingetragenen OHG, die schon nach der Höhe der
Vorjahresumsätze zur Buchführung verpflichtet ist, kann der
Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn weder ein Anlageverzeichnis,
noch eine Abschreibungsliste, noch eine mit der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung übereinstimmende Summen- und Saldenliste vorgelegt werden
kann und auch die Entnahmen nicht vollständig aufgezeichnet worden sind.
Da die Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen
grundsätzlich der Beweisrisikosphäre des Steuerpflichtigen
zuzurechnen sind, ist das Finanzamt bei Verlust der Unterlagen zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung eines
Unsicherheitszuschlages berechtigt.
2. Fehlendes Verschulden des
Steuerpflichtigen beim Verlust der Unterlagen kann ein besonderer, im Rahmen
der Schätzung zu berücksichtigender Umstand des Einzelfalles sein.
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