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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 205/00 EFG 2004 S. 563

Gesetze: EGV 1997 Art. 43, EStG 1998 § 10 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 50 Abs. 1 S. 5

Kein Verstoß gegen EU-Recht durch Versagung des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten für beschränkt Steuerpflichtige

Leitsatz

1. Eine Versagung der Berücksichtigung der persönlichen Lage oder des Familienstandes nur gegenüber Gebietsfremden verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV, wenn die Berücksichtigung nach internationalem Steuerrecht dem Wohnsitzstaat obliegt.

2. Nach internationalem Steuerrecht sind nur bei der unbeschränkten Steuerpflicht die Leistungsfähigkeit mindernde, unvermeidbare Einkommensverwendungen steuermindernd zu berücksichtigen.

3. Bei der Bestimmung der einkommensteuerrechtlichen Leistungsfähigkeit hat der nationale Gesetzgeber einen Spielraum.

4. Dieser Spielraum ist bei der Versagung der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, nicht überschritten worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 409 Nr. 7
EFG 2004 S. 563
EFG 2004 S. 563 Nr. 8
NAAAB-16963

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.11.2003 - VII 205/00

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