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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 219/02 EFG 2004 S. 830

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 46, FGO § 42, AO § 171 Abs. 3, AO § 172, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 5, AO § 347, AO § 351, AO § 357, AO § 365 Abs. 3, AO § 367 Abs. 2 S. 3, AO § 264, AO § 169, AO § 170

Unzulässigkeit der Klage nach Erledigung des vorangegangenen Einspruchs- und Klageverfahrens

Leitsatz

1. Nachdem einem Einspruch vollständig abgeholfen wurde, bedarf es keiner Einspruchsentscheidung mehr und ist eine Anfechtung unzulässig.

2. Nach tatsächlicher Verständigung und Erledigungserklärungen im Vorprozess ist der zusagegemäß ergangene Änderungsbescheid unanfechtbar.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 830
EFG 2004 S. 830 Nr. 11
ZAAAB-16946

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.10.2003 - III 219/02

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