§ 10 ErbStG; Beurteilung einer Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB (§§ 10, 25 ErbStG)
Bezug:
Mit dem Bezugserlass wurde die Frage geregelt, wie Gesamtgläubigerschaften i. S. des § 428 BGB im Rahmen der §§ 10 und 25 ErbStG zu beurteilen sind.
Zu den Einzelfragen der praktischen Umsetzung gilt Folgendes:
Die dargestellte Verwaltungsauffassung ist auf alle Steuerfälle anzuwenden, die nach ihrer Bekanntgabe durch Ländererlasse erstmals veranlagt werden. Wenn in zuvor bereits veranlagten Stundungsfällen mit Gesamtgläubigerschaft die Stundung bis zum Tod des Längstlebenden ausgesprochen und im Steuerbescheid bzw. einer Anlage zum Steuerbescheid erläutert worden ist, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Änderung dieser bereits veranlagten Stundungsfälle nicht in Betracht.
Ein Ablösebetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist getrennt – jeweils bezogen auf jeden der Gesamtgläubiger – zu berechnen. Dabei ist der jeweilige Teilbetrag der gestundeten Steuer nach dem Verhältnis der Teilbeträge der Kapitalwerte der Belastung zum Gesamtkapitalwert der Belastung aufzuteilen.
Beispiel:Vater V schenkt einem Kind ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt 36.000 €. Auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ergeben sich folgende Kapitalwerte der Belastung bzw. der Teilbeträge:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBerech-
tigterLebens-
alterVervielfäl-
tiger
lt. Anlage 9JahreswertKapitalwertSummeAnteilV629,88918.000178.002178.00239,39 %E5812,55318.000225.95412,553 –
9,889
= 2,66418.00047.952273.90660,61 %Summe451.908100,00 %Bei einem angenommenen Steuersatz von 19 % errechnet sich ein Stundungsbetrag von insgesamt 451.900 € (abgerundet) × 19 % = 85.861 €, der anteilig mit 39,39 % = 33.820 € auf V bzw. 60,61 % = 52.041 € auf E entfällt.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 3809 - 014
Fundstelle(n):
SAAAB-16795