Keine Verjährung der Haftungsinanspruchnahme vor
Verjährung der Steuer, für die gehaftet wird, auch wenn diese bereits
festgesetzt ist
Haftung für Umsatzsteuer 1989
Leitsatz
1. Für den Ablauf der
Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides gilt
gemäß
§ 191 Abs. 3 Satz
4 AO die Ablaufhemmung des
§ 171 Abs. 10 AO
sinngemäß. Dies bedeutet, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist
für den Haftungsbescheid gehemmt ist, soweit und solange in offener
Festsetzungsfrist ein Steuerbescheid bezüglich „der Steuer,
für die gehaftet wird”, noch zulässig ergehen kann.
2. Dem Sinn dieser Regelung
entspricht es auch, der Finanzbehörde unbeschadet der grundsätzlichen
Trennung von Steuerfestsetzungsverjährung und Haftungsverjährung die
Inanspruchnahme des Haftungsschuldners in jedem Fall nach Maßgabe der
tatsächlich und endgültig festgesetzten Steuer zu ermöglichen.
3.
§ 191 Abs. 3 Satz
4 AO ist in seiner zweiten Alternative auch auf
Steuerbescheide anwendbar, die außerhalb des regulären Ablaufs der
Haftungsverjährung ergehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 841 Nr. 14 EFG 2004 S. 619 EFG 2004 S. 619 Nr. 9 LAAAB-16767
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