Kein Vorsteuerabzug der Gemeinde für Errichtung eines mit
Parkscheinautomaten ausgestatteten Parkplatzes neben einem kommunalen Bad
Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer 1995
Leitsatz
Eine Gemeinde wird nicht als
Unternehmerin tätig, wenn sie Parkplätze im Rahmen der
Straßenverkehrsordnung gegen öffentlich-rechtliche Gebühr
(mittels Parkscheinautomat oder Parkuhr) überlässt und nicht in
Konkurrenz zu privaten Parkplatzbetreibern tritt. Das gilt auch, wenn der
Parkplatz eigens für ein unstreitig als Betrieb gewerblicher Art zu
qualifizierendes Bad der Gemeinde errichtet worden ist, wenn zugleich aber auch
verkehrsrechtlichen Bedürfnissen und Anforderungen des Naturschutzes
Rechnung getragen worden ist.
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