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BFH 17.12.2003 I R 1/02, NWB 10/2004 S. 73

Abgabenordnung | keine Aufhebung einer Arrestanordnung allein wegen Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 282, 324, 325 AO)

Nach dem ist eine rechtmäßig erlassene Arrestanordnung nicht gem. § 325 AO wegen der Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben, wenn das FA die Arrestanordnung bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt hat. Dazu führt der Senat weiter aus: Bei der Entscheidung, ob eine Arrestanordnung – vollständig oder teilweise – gem. § 325 AO aufzuheben ist, muss die FinBeh und ggf. das FG nur prüfen, ob und inwieweit die Arrestanordnung für die Zukunft aufrechtzuerhalten ist. Die Aufhebung gem. § 325 AO wirkt nur für die Zukunft (ex nunc). Deshalb ist es für die Entscheidung nach § 325 AO unerheblich, ob die Arrestanordnung ursprünglich rechtmäßig war oder nicht; für die Aufhebung reicht es aus, dass sie nach den im Zeitpunkt der ...

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