Vorsteuerabzug bei Einschaltung sog.
„Serviceunternehmen„ im Baugewerbe
Leitsatz
Ungeachtet der für die
Bestimmung des Leistenden grundsätzlich maßgebenden zivilrechtlichen
Vereinbarungen ist der Vorsteuerabzug aus Leistungen von Subunternehmern wegen
fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller und dem tatsächlich
leistenden Unternehmer zu versagen, wenn der hinreichend konkrete und von dem
Steuerpflichtigen nicht widerlegte Verdacht besteht, dass die Funktion der
Subunternehmer sich auf Serviceleistungen (Vertragsabschluss,
Rechnungserteilung, Geldvereinnahmung) für Dritte – etwa
Schwarzarbeiterkolonnen – beschränkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 530 Nr. 9 MAAAB-16450
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.02.2002 - 5 K 8879/97 U
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